Die Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kirche im Laden e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz Am Markt 2, 08223 Falkenstein.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung seelsorgerlicher, missionarischer und lebensbegleitender Angebote der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach an Menschen in der Stadt und der Region.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und die Unterhaltung einer Informations- und Begegnungsstätte für Menschen aus Falkenstein und Umgebung.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer die satzungsmäßigen Ziele des Vereins anerkennt und unterstützen will.
  2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahme-Erklärung wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, bei einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder wenn es sich nachhaltig oder störend zu dem Vereinszweck in Widerspruch setzt.
  4. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Spenden der Mitglieder dienen ausschließlich zur Durchführung der Vereinsaufgaben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassierer.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt.

§ 6a Erweiterter Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 4 weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, die zusammen mit den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 6 den erweiterten Vorstand bilden.
  2. Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach soll ein weiteres geschäftsführendes, nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied delegieren.
  3. Für die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 und 2 gilt die in § 6 Abs. 3 genannte Wahlperiode entsprechend.
  4. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  5. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
  7. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
  8. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  9. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  10. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  11. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 7 Mitgliederversammlung

1a. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

1b. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Verabschiedung und Änderung von Konzeptionen für die Arbeit des Vereins oder einzelner Arbeitszweige
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts

2. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
  2. Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Falkenstein, den 15.11.2006